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   BSG, 27.08.1965 - 3 RK 70/61   

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https://dejure.org/1965,4580
BSG, 27.08.1965 - 3 RK 70/61 (https://dejure.org/1965,4580)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1965 - 3 RK 70/61 (https://dejure.org/1965,4580)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1965 - 3 RK 70/61 (https://dejure.org/1965,4580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückzahlung von Rentenbeiträgen - Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht - Versuch der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit - Rechtslage bei Übergangszahlungen

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 1
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.08.1962 - 4 RJ 177/60

    Berufsunfähigkeitsrente nach RVO

    Auszug aus BSG, 27.08.1965 - 3 RK 70/61
    führung von Maßnahmen kein Rentenanspruch besteht und daß insbesondere für den Zeitraum, für den vorgezogenes Übergangsgeld zu zahlen ist, der Rentenan5pruch entfällt (BSG 17, 238).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 35/61
    Auszug aus BSG, 27.08.1965 - 3 RK 70/61
    Somit ist d er Träger der Rentenversicherung nach 5 381 Abs" 2 EVO nur in Verbindung mit einer Rentengewährung zur Beitrag sleistung verpflichtet, und zwar grundsätzlich nur fü r die Dauer des Rentenbezugs; lediglich @ 312 Abs° 2 RVO macht hiervon eine Ausnahme" Dem entspricht, da B die Krankenkassen zur Rückzahlung der vom Rentenbewer per geleisteten Beiträge nur "vom Beginn der Rente bis z Lu12wüeuung des die Rente gewährenden Bescheides" v erpflicht@t sind (BSG 19, 295, 297).
  • BSG, 27.04.1966 - 3 RK 92/63

    Bezug von Übergangsgeld - Krankengeld neben Übergangsgeld

    Zwar sind Rente und Übergangsgeld nach Zweck" Voraussetzungen und Berechnung verschiedene Leistungen (BSG vom 270 August 1965 - 3 RK 70/61 zu 5 581 Abs" 4 RVO)" Insbesondere wird der Rentenbewerbery solange noch Maßnahmen zur Besserung der Erwerbsfühigkeit aussiehtsreich erscheinen und geplant sind, nicht Bentncrc Der Zweck des T"Therga.n{ .r"sgeldes" dem Versicherten zum Bewußtsein zu bringen, daß sein Zus and nur vorübergehend ist, entfällt jedoch bei nachträglicher Bewilligung von Übergangsgeld" Rente und Übergangsgeld gleichen sich im Rahmen des @ 183 EVO insofern? als beide Leistungen Lohnersatzfunktion haben" Dies aber ist der entscheiderde Gesichtspunkt für das Verbot von Deppelleistungenc Daß zum mindesten ein starkes sozialpolitisches Bedürfnis nuch gleicher Behandlung der Fälle des Zusammentreffens von rückwirkend gewährter Rente und rückwirkend gewührtem Übergangsgeld mit bereits gezahltem Krankengeld besteht9 zeigt auch % 201 des Entwurfs des Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (BT-Drucks° IV/816)° In @ 201 Abs" 3, wonach der Anspruch auf Krankengeld entfallen soll" solange von einem Träger der Rentenversichcrung Übergangsgeld gewährt wird, ist ausdrücklich 8.
  • BSG, 24.04.1979 - 3 RK 41/77

    Anspruchsübergang - Krankenkasse - Krankengeld - Vorgezogenes Übergangsgeld

    Schließlich zeigt sich auch die in 5 1241 Abs. 5 EVO aF angeordnete Rechtsfolge - daß der Bezug von Erwerbseinkommén zum Wegfall des Ubergangsgeldes führt -, daß die in 5 185 Abs. 5 - 5 EVO aF dem Rentenbezug zugeordneten Rechtswirkungen nicht schlechthin auf das (vorgezogene) Übergangsgeld übertragen werden können (vgl dazu auch BSGE 24, 1, 2).
  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 39/68

    Zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeldes nach RKG § 40 Abs. 2 S. 2

    für die Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen ist" Dementsprechend hat auch die Beklagte das durchschnittstägliche Arbeitsentgelt unmittelbar aus dem gesamten Arbeitsentgelt dieses Zeitraumes errechnet° Für die hier maßgebliche Frage, ob dabei auf der Teiler- seite von der Tageszahl des Gesamtzeitraums zugunsten des Betreuten seine Krankfeierzeiten abzusetzen sind, ist die genannte Vorschrift daher unter Würdigung von Charakter und Zweck des Übergangsgeldes auszulegen° Hierbei ist zu beachten" daß es sich um eine völlig andere Leistung als die Rente handelt (vgl° BSG 24, 1, 2)° Daß beide Leistungen - wie übrigens auch zahlreiche andere sozialrechtliche ' Leistungen - Lohnersatzfunktion haben, ist ein zu allgemeines Merkmal7 um daraus Schlüsse für die Berechnungeweise im einzelnen ziehenzu können" Während die Rente weitgehend eine Gegenleistung für zurückgelegte Versicherungszeiten darstellt und daher aus Bemessungs- als Produkt.
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